AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von PITNAS® - Proton IT Network and Solution GmbH
1. Allgemeines
(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) mit PITNAS® - Proton IT Network and Solution GmbH (folgend PITNAS® GmbH genannt). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Leistungen mit demselben Kunden der PITNAS® GmbH, ohne dass der Kunde im Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die PITNAS® GmbH den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(2) PITNAS® GmbH richtet sich mit seinen Angeboten ausschließlich an Unternehmer. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.
(3) Abweichende Vorschriften der Kunden der PITNAS® GmbH, wie insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nicht, wenn nicht die PITNAS® GmbH diesen schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall mit Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der PITNAS® GmbH maßgeblich.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der PITNAS® GmbH und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, welche nach Vertragsschluss durch den Kunden gegenüber der PITNAS® GmbH abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), sind für ihre Wirksamkeit schriftlich abzugeben.
(6) Die PITNAS® GmbH, ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Sie wird in diesem Falle den Kunden in Textform unmissverständlich und deutlich darauf hinweisen. Dem Kunden steht nach erfolgter Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweiwöchige Widerspruchsfrist zu. Wird der Widerspruch gegen die Änderung nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Information durch PITNAS® GmbH, erhoben, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt.
2. Vertragsschluss/ Angebotspauschale/ Kündigung
(1) Alle Angebote und Preise der PITNAS® GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder Angebote eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Vertragspartner innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertrag mit der PITNAS® GmbH kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Kunden zustande, die der PITNAS® GmbH entweder im Original oder per Fax oder auf elektronischem Wege durch den Kunden zu übermitteln ist (z.B. als Anhang zu E-Mail).
(2) Bei der Angebotserstellung gem. Ziff. 2 Abs. (1) handelt es sich um eine erbrachte Leistung. Diese Leistung ist ab einem Angebotswert i.H.v. 3.000,00 EUR netto mit einer Pauschale i.H.v. 10 % des Angebotswerts zu vergüten, welche vor Erstellung des Angebots fällig werden. Bei verbindlicher Annahme des Angebots, verrechnet die PITNAS® GmbH den vorgenannten Betrag mit der vertraglich vereinbarten Vergütung.
(3) Die PITNAS® GmbH behält sich ausdrücklich das Eigentum oder Urheberrecht an sämtlichen von ihr erstellten Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der PITNAS® GmbH ist es dem Kunden untersagt, diese Gegenstände Dritten zugänglich zu machen, sie zu verbreiten, selbst oder durch Dritte zu nutzen oder zu vervielfältigen. Auf Aufforderung der PITNAS® GmbH hat der Kunde sämtliche genannten Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben und etwaige Kopien zu vernichten, sofern sie nicht mehr im regulären Geschäftsbetrieb benötigt werden oder die Verhandlungen nicht zur Vertragsunterzeichnung führen. Jegliche elektronische Speicherung von Daten, die von der PITNAS® GmbH bereitgestellt wurden, ist hiervon ausdrücklich ausgenommen und dient ausschließlich dem Zweck der üblichen Datensicherung.
(4) Auf die Kündigung von Dienstleistungsverträgen (d.h. insbesondere Verträge über Beratungsleistungen) finden die gesetzlichen Vorschriften gem. §§ 611 ff. BGB, insoweit in diesen AGB, in den schriftlichen Verträgen oder individuell zwischen den Parteien im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Dienstleistungsverträgen, welche die einmalige Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden zum Gegenstand haben bzw. keine Dauerschuldverhältnisse darstellen, ist der Kunde berechtigt, den Auftrag bis sechs (6) Wochen vor Leistungserbringung zu kündigen, ohne der PITNAS® GmbH zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet zu sein. Erfolgt eine Kündigung bis 10 Werktage vor der Leistungserbringung, hat der Kunde 50 % der vereinbarten Vergütung der PITNAS® GmbH zu ersetzen. Erfolgt eine Kündigung weniger als 10 Werktage vor Leistungserbringung, hat der Kunde die vollständige vereinbarte Vergütung gegenüber der PITNAS® GmbH zu ersetzen. Die PITNAS® GmbH muss sich jeweils den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Kunde ist jeweils berechtigt, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Kündigt der Kunde einen Vertrag, welcher die Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand hat, so kann die PITNAS® GmbH die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen verlangen, jedoch unter Abzug dessen, was die PITNAS® GmbH infolge der Auflösung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach der PITNAS® GmbH fünf (5) vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Wird aus einem Grund gekündigt, den die PITNAS® GmbH zu vertreten hat, so steht ihr nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für den Vertragspartner verwertbar sind. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
3. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich netto in EUR zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.
4. Gefahrenübergang
Sofern der Versand der Ware vereinbart ist und die PITNAS® GmbH keine Verantwortung für Transport oder Installation übernommen hat, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs entscheidend ist) an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Sollte sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes verzögern, der vom Kunden verursacht wurde, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die PITNAS® GmbH den Kunden darüber informiert hat.
5. Lieferung
(1) Fristen und Termine, die von der PITNAS® GmbH für Lieferungen und Leistungen genannt werden, sind immer nur ungefähre Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Sofern der Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere mit dem Transport beauftragte Person.
(2) Die PITNAS® GmbH übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen bei der Lieferung, sofern diese durch höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden (z. B. Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder die ausbleibende, unzureichende oder verspätete Lieferung durch Lieferanten trotz eines von der PITNAS® GmbH abgeschlossenen gleichwertigen Deckungsgeschäfts), die nicht von der PITNAS® GmbH zu vertreten sind. Falls solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, hat die PITNAS® GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung plus einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn die Verzögerung dem Kunden die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar macht, kann er durch eine unverzügliche schriftliche Mitteilung an die PITNAS® GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die PITNAS® GmbH darf nur dann Teillieferungen durchführen, wenn:
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
- dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die PITNAS® GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Zahlungsbedingungen
(1) Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien nach Erbringung der Leistung und/oder Auslieferung der Ware.
(2) Insofern die PITNAS® GmbH gegenüber dem Kunden Leistungen auf Rechnung eines Dritten erbringt, wird bei Rechnungslegung gegenüber dem Dritten ein schriftlicher Nachweis über die Leistungserbringung durch die PITNAS® GmbH vorgelegt, welcher bei Erbringung der Leistungen von dem Kunden und/oder dem Dritten unterschrieben wird. Sollte eine Leistungserbringung der PITNAS® GmbH per Remote erfolgen, wird diese den Vordruck des Leistungsnachweises an den Dritten und/ oder den Kunden übermitteln und dieser ist an die PITNAS® GmbH unverzüglich unterschrieben zurückzusenden. Die Kunden können nach vorheriger Mitteilung in Textform auf Wunsch einen Nachweis über die Abrechnung der Leistungen gegenüber dem Dritten verlangen.
(3) Zahlungen sind entsprechend vorherigen Vereinbarungen mit der PITNAS® GmbH per Überweisung (Vorkasse oder nach Rechnungsstellung) oder per Lastschrift zu entrichten. Für den Fall der Rückgabe bzw. Nichteinlösung einer Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,- neben den entstehenden Bankspesen durch die PITNAS® GmbH erhoben. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist die PITNAS® GmbH berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
(4) Rechnungsbeträge sind entsprechend den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien in einem Zeitraum zwischen sofort nach Rechnungsstellung und spätestens vier Wochen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eine Erfüllung tritt erst nach erfolgter Gutschrift bzw. Wertstellung bei der PITNAS® GmbH ein.
(5) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen (Hinweis: bei Verbrauchern nur 5 % p.a. über Basiszinssatz zulässig). Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug ist die PITNAS® GmbH zudem berechtigt, Mahngebühren in Höhe von bis zu EUR 15,- zu verlangen, sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros erforderlichen Kosten zu tragen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(7) Die PITNAS® GmbH ist befugt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, falls ihr nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden (inkl. Zahlungsverzug), die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern könnten und die die Begleichung der ausstehenden Forderungen der PITNAS® GmbH seitens des Kunden aus dem betreffenden Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, die unter denselben Rahmenvertrag fallen) gefährden würden.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die PITNAS® GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen der PITNAS® GmbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.
(2) Die Vorbehaltsware wird von dem Kunden unentgeltlich für die PITNAS® GmbH aufbewahrt.
(3) Bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) ist es dem Kunden gestattet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet.
(4) Wenn der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, gilt die Vereinbarung, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung des PITNAS® GmbH als Hersteller erfolgt. Die PITNAS® GmbH erwirbt unmittelbar das Eigentum oder das Miteigentum an der neu entstandenen Sache entsprechend dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Sollte kein solcher Eigentumserwerb bei der PITNAS® GmbH eintreten, überträgt der Kunde bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die PITNAS® GmbH. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt wird und eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist, überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache entsprechend dem zuvor genannten Verhältnis.
(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die daraus resultierende Forderung gegen den Erwerber an die PITNAS® GmbH ab. Dies gilt auch für andere Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder anderweitig in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die PITNAS® GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die PITNAS® GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Die Befugnis von der PITNAS® GmbH die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die PITNAS® GmbH die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die PITNAS® GmbH kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(6) Wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere durch Pfändung, muss der Kunde die PITNAS® GmbH unverzüglich über das Eigentum informieren und ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte ermöglichen. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, die entstehenden Kosten zu erstatten, haftet der Kunde der PITNAS® GmbH dafür.
(7) Die PITNAS® GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die ersetzenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden freigeben, wenn ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei der PITNAS® GmbH.
(8) Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PITNAS® GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Lieferung oder, falls erforderlich, ab der Abnahme und beträgt ein Jahr. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der PITNAS® GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfinnen, die jeweils gemäß den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände müssen unverzüglich nach Erhalt vom Kunden oder einem von ihm benannten Dritten sorgfältig überprüft werden. Offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei einer sofortigen und sorgfältigen Prüfung erkennbar gewesen wären, gelten als genehmigt, wenn der PITNAS® GmbH nicht innerhalb von (sieben) Werktagen nach der Lieferung eine schriftliche Mängelrüge erhält. Anderweitige Mängel gelten als genehmigt, wenn der PITNAS® GmbH nicht innerhalb von (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels informiert wird. Wenn der Mangel bereits bei normaler Verwendung zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich war, gilt dieser Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist. Auf Anforderung der PITNAS® GmbH muss der beanstandete Gegenstand frachtfrei an diese zurückgesendet werden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet die PITNAS® GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges, es sei denn, die Kosten steigen aufgrund einer anderen als der vorgesehenen Verwendung des Gegenstands.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände hat die PITNAS® GmbH nach ihrer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss. Im Falle des Scheiterns, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Wenn ein Mangel auf das Verschulden der PITNAS® GmbH zurückzuführen ist, kann der Kunde unter den Bedingungen dieser AGB-Schadensersatz verlangen.
(5) Wenn Mängel an Gegenständen anderer Hersteller vorliegen, die die PITNAS® GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beheben kann, hat die PITNAS® GmbH das Recht, entweder die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten im Namen des Kunden geltend zu machen oder sie an den Kunden abzutreten. Gewährleistungsansprüche gegen die PITNAS® GmbH bestehen unter den üblichen Bedingungen und gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während eines Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die PITNAS® GmbH ausgesetzt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Liefergegenstand ohne Zustimmung der PITNAS® GmbH ändert oder durch Dritte ändern lässt, wodurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall muss der Kunde die zusätzlichen Kosten für die Mängelbeseitigung aufgrund der Änderung tragen.
(7) Vereinbart der Kunde im Einzelfall die Lieferung gebrauchter Gegenstände, erfolgt dies ohne Gewährleistung für Sachmängel.
9. Haftung
(1) Die PITNAS® GmbH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder ihren Erfüllungsgehilfinnen beruhen sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.
(2) Die PITNAS® GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Eine Haftung erfolgt jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Darüber hinaus haftet die PITNAS® GmbH nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(3) Soweit die Haftung der PITNAS® GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmerinnen, Vertreterinnen und Erfüllungsgehilfinnen.
10. Herstellergarantie
Die PITNAS® GmbH ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Wenn die PITNAS® GmbH Ware entgegennimmt, dann nur in der Originalverpackung bzw. anderweitig dem Artikel angemessen Verpackung. Die PITNAS® GmbH übernimmt die Versandkosten nicht, wenn diese vom Hersteller bei der Garantieabwicklung nicht erstattet werden. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet die PITNAS® GmbH gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die PITNAS® GmbH kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass die PITNAS® GmbH gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
11. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der PITNAS® GmbH und dem Kunden nach Wahl der PITNAS® GmbH Berlin oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die PITNAS® GmbH ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der PITNAS® GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Berlin, April 2024